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16.02.2021

Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbständige

Die gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung haben in vielen Branchen den Geschäftsbetrieb stark eingeschränkt. Der Bund hat daher umfangreiche Unterstützungsleistungen beschlossen. Das Bundesprogramm Überbrückungshilfe ist mit ca. 50 Mrd. Euro ausgestattet. Rechtsgrundlage für die Gewährung der Überbrückungshilfe in Bayern ist die Richtlinie des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der jeweils gültigen Fassung.



Foto: Bayerisches Wirtschaftsministerium

 

Derzeit läuft die dritte Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III) für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für die dritte Phase können bis 31. August 2021 gestellt werden. Für das Vorgängerprogramm Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September – Dezember 2020) ist eine Antragstellung noch bis 31. März 2021 möglich. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe I ist abgeschlossen.

Die nachfolgenden Ausführungen zur Antragstellung und zu den Förderkonditionen beziehen sich auf die Überbrückungshilfe III.

Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferien-stätten).

Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

Der Antragsteller darf am 31. Dezember 2019 nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß EU-Definition gegolten haben. Eine Ausnahme gilt für kleine Unternehmen, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungshilfen erhalten haben.

Verbundene Unternehmen können Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 3 Mio. Euro pro Monat beantragen.

Wo und wie lange kann man Anträge stellen?

Die Überbrückungshilfe II kann bis spätestens 31. März 2021 beantragt werden. Die Überbrückungshilfe III kann noch bis zum 31. August 2021 beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über eine bundesweite Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann dagegen nur direkt über die Antragsplattform beantragt werden. Für die Abwicklung der Überbrückungshilfe ist in Bayern die IHK für München und Oberbayern zuständig.

Wann kann ich mit einer Auszahlung rechnen?

Der Bund leistet zeitnah nach der Antragstellung Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat.

Die nach der Abschlagszahlung verbleibende Summe wird nach der regulären Antragsprüfung durch die bayerische Bewilligungsstelle ausgezahlt. Sobald der Bund im März die erforderliche Software bereitgestellt hat, arbeitet Bayern mit Hochdruck an der Bewilligung der eingegangenen Anträge.

Wie läuft das zweistufige Verfahren ab?

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und in Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers glaubhaft zu machen. Nach Antragstellung werden dann zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat. Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig. Nach Bewilligung im Rahmen des regulären Verfahrens wird der nach Abschlagszahlung noch offene Betrag der Überbrückungshilfe III unverzüglich auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022, sind in der zweiten Stufe (Schlussabrechnung) die Antragsvoraussetzungen, insbesondere die tatsächlichen Umsatzzahlen und die tatsächlich angefallenen Fixkosten, mit Hilfe eines Steuerberaters, Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu belegen. Die IHK kann im Einzelfall die Vorlage von Nachweisen verlangen. Ergeben sich Abweichungen zur bei Antragstellung vorgelegten Umsatz- und Kostenprognose, müssen zu viel gezahlte Leistungen zurückgezahlt werden. Antragstellende, die aufgrund von geringeren als erwarteten Umsatzeinbrüchen die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent zu den Kosten für die/den prüfenden Dritten.

Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe.

Welche Umsatzeinbrüche muss man erlitten haben, um antragsberechtigt zu sein?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Welche Kosten werden übernommen?

Erstattungsfähig sind folgende Fixkosten:

1.     Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten

2.     Weitere Mietkosten

3.     Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen

4.     Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages

5.     Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

6.     Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

7.     Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung; zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen anerkannt, die nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind (z.B. Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche, wie etwa sog. „Heizpilze“)

8.     Grundsteuern

9.     Betriebliche Lizenzgebühren

10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben

11. Kosten für den Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen

12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

13. Kosten für Auszubildende

14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro.

15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.

Die betrieblichen Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 und Ziffer 15 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 begründet worden sind. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.

In der Reisebranche sind zusätzlich förderfähig:

1.     Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros

2.     Kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern

3.     Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisewirtschaft

4.     Personalkostenpauschale für Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen

Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v.a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z.B. Grafiker/in) förderfähig. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Für Einzelhändler wird die Abschreibungsmöglichkeit auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden.

Wie berechnet sich die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

·       90% der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch

·       60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%

·       40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50%

im Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Leistungsmonat.

Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen sowie Versicherungsleistungen werden auf die Überbrückungshilfe angerechnet, soweit der Zweck der Leistung identisch ist und sich die Leistungszeiträume überschneiden.

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe maximal?

Auf welche beihilferechtliche Grundlage stützt sie sich?

Die Überbrückungshilfe III wird für maximal acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) gewährt. Die maximale Förderung beträgt 1,5 Mio. Euro pro Monat bzw. 3 Mio. Euro pro Monat bei verbundenen Unternehmen.

Die EU-Kommission hat am 28. Januar 2021 die beihilfeberechtigten Höchstsätze für staatliche Förderungen substantiell erhöht und die Dauer des befristeten Beihilferahmens (Temporary Framework) bis 31. Dezember 2021 verlängert. Für die Überbrückungshilfe III ergibt sich daraus eine mögliche Förderung von maximal 12 Mio. Euro pro Unternehmen.

Die Unternehmen haben ein Wahlrecht, auf der Grundlage welchen Beihilferahmens die Hilfen gewährt werden (Bundesregelung Kleinbeihilfe/De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. Euro, Bundesregelung Fixkostenhilfe für Förderungen bis 10 Mio. Euro, ggf. kumuliert). Die Umsetzung des Wahlrechts kann durch einen Änderungsantrag oder im Rahmen der Schlussabrechnung des jeweiligen Antrags erfolgen.

Bereits erhaltene Hilfen wie November- oder Dezemberhilfe werden angerechnet.

Wo finde ich aktuelle Informationen?

Jeweils aktuelle Informationen finden Sie auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums unter diesem Link: www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-3